Plattformbetreiber können ihre Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO auch erfüllen, indem sie einen Link zur Verfügung stellen. Unter diesem muss der Plattformnutzer die entsprechenden Informationen abrufen können. Das hat das LG München entschieden. 

Unternehmen können ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch genügen, wenn sie den Betroffenen einen Link zur Verfügung stellen, über den sie die Informationen abrufen können. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) München I hervor (Urt. v. 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20).

In dem Verfahren hatte ein Plattformnutzer vom Betreiber einer Plattform verlangt. Das Unternehmen sendete dem Nutzer einen weiterführenden Link zu.

Den Link konnte der Nutzer allerdings nicht öffnen, da ihm nur die Fehlermeldung „Page not found“ angezeigt wurde. Deshalb war er der Ansicht, die Informationen sei ihm nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden.

Das LG München sah das aber anders. In der Gerichtsverhandlung trug der beklagte Plattformbetreiber vor, der weiterführende Link mit den entsprechenden Informationen lasse sich ohne Probleme öffnen. Dies bestätigte sich, als er einen entsprechenden Screenshot vorlegte. Auch das Gericht sagte daraufhin: “Die Einlassung des Klägers, diese URL- Links seien nicht aufrufbar, es handele sich um tote Links, die nur die Nachricht “page not found” (…) generierten, ist schlicht nicht nachvollziehbar.“ Im Nachgang zu Sitzung hatte sich das Gericht selbst davon überzeugen können, dass sich die Links ohne Probleme im Bereich „Einstellungen & Datenschutz” in Accounts öffnen lassen.

Wer also einen Link nicht öffnen kann, sollte es vielleicht einmal in einem anderen Browser versuchen oder sich technische Unterstützung suchen, bevor man eine Klage erhebt und auf den Kosten sitzen bleibt.

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Das Gericht stimmte dem Betreiber des Weiteren zu, dass es sich bei der Auskunftserteilung per Link um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem handele, das insofern den Anforderungen von Art. 15 DSGVO genüge. Es führte hierzu aus:

“Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, es handele sich dabei um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem. Die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus ist von der DSGVO ausdrücklich zugelassen. Im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass nach Möglichkeit der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Die Beklagte hat somit die vom Kläger geforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt, indem sie ihm ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung stellte, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen können.”

Ein Verstoß gegen Datenschutzrecht sei daher nicht ersichtlich.

Das Urteil des LG München zeigt, dass die Vorschriften der DSGVO durchaus flexibel in der Anwendung sind und insbesondere die Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO auf verschiedene Weise erfüllt werden kann.  

lpo/ahe